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Sonderurlaub bei Umzug

Ein Umzug ist immer mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden. Je nachdem, wie groß der eigene Hausstand ist, kann eine Übersiedlung entweder nur wenige Stunden oder aber auch mehrere Tage dauern.

Zumeist bleibt dann nur mehr das Wochenende übrig, um einem Umzug einigermaßen stressfrei über die Bühne zu bringen. Aber was tun, wenn man am Wochenende keine Zeit hat oder keine freiwilligen Umzugshelfer findet?

In diesem Blogartikel wollen wir daher der Frage nachgehen, ob ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Falle eines Umzugs bzw. Wohnungswechsels Anspruch auf Sonderurlaub hat.

Umziehen: Darf man Sonderurlaub beantragen?

Kein Umzug gleicht dem anderen. Während ein Studentenumzug in wenigen Stunden erledigt sein kann, dauert ein Umzug mit großem Haushalt sowie Kind und Kegel mitunter mehrere Tage und bedarf eines weitaus höheren Organisationsaufwandes. Es muss ausgemistet werden, Kisten müssen gepackt und Möbel auseinandergeschraubt werden. Schon allein diese Tätigkeiten benötigen viel Zeit. Und der eigentliche Umzug steht dann erst noch an. Wie zügig eine Übersiedlung von statten geht, hängt in der Regel immer davon ab, wie viele Umzugsgüter transportiert werden müssen und wie viele Umzugshelfer am Tag des Umzugs zur Verfügung stehen.

Dennoch sollte für einen klassischen Umzug mindestens ein ganzer Tag eingeplant werden. Wer arbeitstätig ist, dem bleiben daher meistens nur die Samstage oder Sonntage, um eine Übersiedlung durchzuführen. Aber auch Umziehen unter der Woche ist möglich. Denn was viele nicht wissen, in Österreich gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für den Fall eines privaten Wohnungswechsels, entsprechenden Sonderurlaub zu beantragen.

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Regelung: Sonderurlaub bei Umzug in Österreich

In Österreich wird das Thema Urlaubsanspruch für ArbeitnehmerInnen in den maßgeblichen Gesetzen des Angestelltengesetzes bzw. des Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuches geregelt. Unter dem Punkt „Anspruch bei Dienstverhinderung“ werden dabei sogenannte persönliche Dienstverhinderungsgründe abgehandelt. Diese sind allerdings eher allgemein gehalten. Laut Angestelltengesetz behält der Arbeitnehmer demnach den Anspruch auf das Entgelt, wenn er

  • durch wichtige, seine Person betreffende Gründe,
  • ohne sein Verschulden
  • während einer verhältnismäßig kurzen Zeit

an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.

Zu diesen persönlichen Dienstverhinderungsgründen gehören laut Gesetz demnach ein z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Heirat, die Geburt eines Kindes oder ein Arztbesuch.

Nicht im Angestelltengesetz geregelt: Andere persönliche Dienstverhinderungsgründe wie persönliche Wohnungswechsel oder Vorladungen beim Amt.

Allerdings lohnt sich an dieser stelle ein Blick in die aktuelle Rechtsprechung bzw. in den Kollektivvertrag. Denn in den allermeisten Kollektiverträgen ist unter dem Punkt „Freizeit bei Dienstverhinderung und zusätzliche freie Tage“ im Falle eines Umzugs sehr wohl ein Anspruch auf Sonderurlaub bzw. Anspruch auf Dienstverhinderung gegeben. In der Regel beträgt dieser bei einem Umzug zwei Arbeitstage.

Auszug aus dem KV Werbung

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten und jeder Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines bzw. ihres monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren:

  • bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushalts oder bei Gründung eines eigenen Haushalts …… 2 Arbeitstage.

Sonderurlaub: Umzug frühzeitig planen

Ob Sonderurlaub für einen Umzug beantragt werden kann oder nicht, sollte deshalb immer individuell nachgeprüft werden. Die Informationen dazu, ob im Falle eines Wohnungswechsels Anspruch auf Dienstverhinderung besteht, finden sich im jeweiligen Arbeitsvertrag oder Kollektivertrag. Auch etwaige Betriebsvereinbarungen können über den Sachverhalt Aufschluss bringen.

Um etwaige Probleme zu verhindern, sollte aber immer möglichst früh mit der Planung eines Umzugs begonnen werden. Auch die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubs sollte möglichst frühzeitig mit dem Arbeitgeber abgeklärt werden.

Des Weiteren sollten nicht außer Acht gelassen werden, dass man für den Umzug nicht nur selbst einen freien Tag benötigt, sondern auch die freiwilligen Umzugshelfer. Denn auch diese haben mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht uneingeschränkt Zeit zur Verfügung, um beim Übersiedeln unter die Arme zu greifen.

Abhilfe schafft an dieser Stelle ein professioneller Umzugsservice. Dieser hilft bei der effizienten Durchführung der Übersiedlung und spart Zeit und Arbeit. Aber auch ein Umzugsunternehmen sollte rechtzeitig angefragt bzw. gebucht werden, damit der persönliche Wunschumzugstermin nach Möglichkeit auch noch frei ist.

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